Das Neue

CoopGo Politik des Wandels ist ein "Sammelbegriff" zur Schaffung einer "Kooperations-Gesellschaft". Alle Parteien des Bundestages reden gern von Kooperation und Genossenschaften. Die Wirklichkeit sieht aber anders aus: Was man als "Kooperation" ausgibt, hat mit wahrer Kooperation - kurz: Coop genannt - nur ganz wenig zu tun. Kooperation ist bei den Parteien sozusagen das "Feigenblatt", um weiterhin Kurs auf "Konkurrenz" zu halten. Der Bürgerwille ruft jedoch mehrheitlich nach "Miteinander". Coop heißt auch: "Konsequenter Erhalt unserer Lebensgrundlagen". Konkurrenz wird niemals das, was sie verursacht hat, auch selbst verändern können bzw. wollen. CoopGo-Politik will - deutlich erkennbar - den "kooperativen Wandel"! Das "Staatsziel Kooperation" soll deshalb im Grundgesetz (Art.20) festgelegt und ein "Marshall-Plan" für den Kooperativen Wandel geschaffen werden!

2021-08-18

Verfassungsrechtliche Bedenken bei der Verschmelzung von Genossenschaften. Die Lösung: Kooperation statt Verschmelzung!

   

Der Kern des Themas:

Die Anzahl der Genossenschaften in Deutschland scheint zu stagnieren, während in anderen Ländern der EU die Genossenschaften enorm aufwachsen. Vergleichen wir Deutschland (unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bevölkerungszahlen) mit Frankreich oder Italien, dann ist zu konstatieren: Wir sollten ca. 35.000 bzw. sogar 81.000 Genossenschaften in Deutschland haben. Tatsächlich sind es jedoch nur zwischen 7.700 bzw. 8.000 (!). Einer der Gründe, weshalb der Zuwachs an Genossenschaften stagniert, ist eine systematische „Verschmelzungs-welle“. Dabei entsteht ein interessantes Paradoxon: Die „Gralshüter“ des Genossenschaftswesens scheinen sogar aktiver „Motor“ in diesem „Genossenschafts-Verschmelzungs-Monopoly“ zu sein. Deutlich dabei erkennbar: Das Verbandsinteresse.

Das wäre vielleicht nicht zu kritisieren, wenn dabei nicht originäre Mitgliederinteressen zur Disposition gestellt würden. Um solche und ähnliche – gewiss unbequeme – Vorhaltungen auszuräumen, sollten alle Seiten ein virulentes Interesse daran haben, zumindest Klarheit zu bekommen, dass so etwas verfassungsrechtlich in Ordnung ist. Eine Vertreterversammlung ist die Ausnahme, das Original ist und bleibt die Mitgliederversammlung (Generalversammlung). Wie wäre es, wenn alle Seiten erkennen würden, dass jetzt das Verfassungsgericht Klarheit bringen sollte. Der Beitrag ist nicht „für“ oder „gegen“ jemand, er dient einzig dazu, die Rechte der Souveräne in Genossenschaften (die Mitglieder) wieder zur Geltung zu bringen. Wie wäre es, wenn sich ALLE,  die qua Gesetz sich um ein zukunftsfähiges Genossenschaftswesen in Deutschland bemühen wollen, jetzt einen würden:

·         Gemeinsam Klarheit zu bekommen über die Stellung der Souveräne, die Mitglieder in den Genossenschaften!

Denn: Nur um die Mitglieder kann es gehen!

Wir laden alle Politiker, Verbandsfunktionäre, Vorstände, Aufsichtsräte und Mitglieder in Genossenschaften ein - hier und jetzt - mittels Verfassungsbeschwerde Klarheit zu schaffen. Was den deutschen Genossenschaften jetzt am wenigsten nützen würde ist:

·         Der bittere Nachgeschmack, Genossenschafts-Verbände könnten selbst ein Teil des Problems sein.

Das würde automatisch die Kräfte stärken, die seit längerem die Frage stellen:

·         Wäre es nicht dringend notwendig, das deutsche Genossenschaftsrecht endlich an die EU-Standards anzugleichen? …       

Frage (Essenz)

Ich bin Mitglied einer Genossenschaft, die nunmehr beabsichtigt, mit einer anderen Genossenschaft zu verschmelzen. Aufgrund dieser beabsichtigten Verschmelzung, deren Sinn ich und viele andere Mitglieder nicht erkennen,   habe ich – in Abstimmung mit anderen Mitgliedern – Vorstand und Aufsichtsrat gebeten, die Gründe - aus der Sicht der Mitglieder - für diese Maßnahme darzulegen. Dies ist jedoch abgelehnt worden und man verweist auf die Gesetzeslage, wonach die Vertreterversammlung zu entscheiden hätte.

Wir haben jedoch Zweifel, ob die Vertreterversammlung überhaupt befugt sein kann, faktisch über eine Auflösung unserer Genossenschaft zu entscheiden.

Sicherlich ist es gesetzlich möglich, eine Vertreterversammlung statt einer Generalversammlung (Mitgliederversammlung) einzurichten. Das Gesetz sieht aber auch vor, dass jederzeit die Vertreterversammlung wieder in eine (übliche) Generalversammlung „zurückgewandelt“ werden kann. Zahlreiche Mitglieder haben Bedenken, ob eine Vertreterversammlung überhaupt hinreichend befugtt sein kann, komplett die ursprüngliche Genossenschaft sozusagen aufzulösen. …

Ich und alle anderen Mitglieder sind in unsere Genossenschaft eingetreten, weil sie sich mit ihr identifiziert haben. Sie wären sicherlich kaum Mitglied geworden in einer weitaus größeren Genossenschaft, die unseren ursprünglichen Interessen kaum mehr entsprechen kann.…

Wir haben den Vorstand aufgefordert, zu einer Informationsveranstaltung einzuladen, was abgelehnt wurde, ebenfalls mit dem Hinweis, die „Vertreter“ wären informiert und das würde ausreichen.

Nunmehr ist erkennbar, dass man sogar mit Prozessen droht, wenn Mitglieder mit Mitgliedern in Kontakt treten wollen. Es werden Maßnahmen der Einschüchterung eingesetzt. Sogar der Datenschutz wird funktionalisiert. Das sind alles Maßnahmen, die einer Genossenschaft unwürdig sind und man argumentiert mit „Datenschutz“. Er dient aber nicht dem Schutz der Mitglieder und soll Angst auslösen, damit sich in der Mitgliedschaft kein „Widerstand“ formieren kann, der dazu führen könnte, dass die Genossenschaft letztlich doch eigenständig bleibt. …

Wir machen einzig von unseren Rechten als Mitglieder Gebrauch. ….

Inzwischen haben wir den Eindruck, dass es eigentlich nicht um das Wohl unserer Genossenschaft geht, sondern um die Interessen Dritter, in diesem Fall wohl die Verbände. …

Mit dem Vollzug einer Verschmelzung, wird unsere ursprüngliche Mitgliedschaft zur Genossenschaft A derart gravierend verändert, dass es angemessen wäre, wenn dazu alle Mitglieder besonders informiert und das Votum aller Mitglieder eingeholt würde. Nur dann wäre es z.B. möglich, dass die Mitglieder den von ihnen gewählten Vertretern Hinweise und Aufträge erteilen könnten. Bei der damaligen Wahl der Vertreter wurde den Mitgliedern nicht mitgeteilt, dass innerhalb der Wahlperiode diese Vertreter befugt sein könnten, sogar über eine Verschmelzung unserer Genossenschaften mit weitreichenden Folgen zu entscheiden. Es ist zu bezweifeln, dass die Zusammensetzung der Vertreter in der jetzigen Form überhaupt zustande gekommen wäre, wenn damals bekannt gewesen wäre, dass innerhalb der Wahlperiode quasi „Auflösungsentscheidungen“ bezüglich unserer Genossenschaft zu treffen wären. …

Es kann nicht hingenommen werden, dass z.B. bei solchen Entscheidungen einer Aktiengesellschaft, alle Aktionäre an der Entscheidungsfindung und Willensbildung teilnehmen können, während man in einer Genossenschaft fast alle Mitglieder ausschließt und die Entscheidungen von wenigen „Vertretern“ getroffen werden. …

Wir sehen insbesondere folgende Probleme, bei denen massiv in unsere Grundrechte (z.B. Eigentum, Vereinigungsfreiheit) eingegriffen wird:

·         Ohne Mitwirkungsmöglichkeit der Mitglieder wird ihre Genossenschaft sozusagen aufgelöst. Daraus entstehen zahlreiche Nachteile, auf deren Vermeidung die Mitglieder jedoch kein Recht haben, einzuwirken.

·         Man kann durchaus sagen: Das Grundrecht jedes Mitglieds auf Vereinigungsfreiheit wird durch eine Verschmelzung ausgehöhlt.

·         Außerdem erfolgt ein enteignungsgleicher Eingriff, denn für den Fall einer Auflösung unserer Genossenschaft (z.B. Liquidation) wären die Mitglieder durchaus am aufgebauten Gesamtvermögen beteiligt.

Außerdem gibt es genügend Möglichkeiten, andere Formen zu wählen, um ggf. unsere Genossenschaft zu stärken. Diese wurden jedoch überhaupt nicht zur Wahl gestellt. Es wird zwar behauptet, ist aber nicht bewiesen, dass eine Verschmelzung der beste und einzige Weg ist, um dauerhaft unsere Genossenschaft zu sichern. …

Wir haben den Eindruck, dass die Verschmelzung gezielt von außen „gesteuert“ wird und es nicht um die „Sorge“ um unsere Genossenschaft und/oder die Mitgliederinteressen geht, sondern um Interessen Dritter.

Wir erkennen immer mehr, dass „Verbandsinteressen“ vorrangig und Mitgliederinteressen nachrangig Bedeutung haben. …

So kann die grundgesetzlich geschützte Vereinigungsfreiheit einfach nicht gemeint sein!

Wie wäre dazu Ihre Meinung? 

 

Hinweis:

(Der Geamttext wird in der Zeitschrift ZfuGK veröffentlicht)  

Redaktion: Fachgruppe  Genossenschaftskommentar im SmartCoop ForschungsInstitut (SCFI) dem ThinkTank des MMWCoopGo Bundesverband der Cooperations- u. Genossenschaftswirtschaft e.V. (i.V.m. Experten aus Theorie und Praxis) www.bundesverband-mmw.de   gks@menschen-machen-wirtschaft.de